AktuellesLandtag beschließt Nichtraucherschutzgesetz

29. November 20120

Heute hat der Landtag NRW eine Novellierung des Nichtraucherschutzgesetzes beschlossen. Das neue Gesetz tritt zum 1. Mai 2013 in Kraft. Das Ziel einer konsequenten, einfachen und lückenlosen Regelung ist damit erreicht.

Gesundheit geht vor

Unser Gesetz verbietet nicht das Rauchen, sondern es schützt nichtrauchende Menschen. In der Anhörung stellten die VertreterInnen der Ärzteschaft eindeutig klar: Konsequenter Nichtraucherschutz bedeutet 18 Prozent weniger Herzinfakte. Die Befürchtungen des Hotel- und Gaststättenverbandes, die unermüdlich ein großflächiges Kneipensterben und das Ende des Brauchtums vorhersagen, entbehren jeder sachlichen Grundlage. Das Beispiel Bayern zeigt, dass es weder Umsatzeinbrüche noch ein Kneipensterben gibt. Im Gegenteil: Der Umsatz in der getränkegeprägten Gastronomie ist dort um 7,2 Prozent gestiegen. Das Oktoberfest funktioniert seit zwei Jahren mit striktem Nichtraucherschutz wunderbar, es verzeichnet sogar neue Besucherrekorde. NRW war aufgrund der vielen Ausnahmeregelungen bisher bundesweit Schlusslicht. Durch die vielen Schlupflöcher waren Kontrollen von den Ordnungsbehörden nahezu unmöglich. Die Ausnahmen führten zudem zu einer Wettbewerbsverzerrung, so dass auch viele Wirte eine konsequente, einfache und lückenlose Regelung einforderten. Dies wird jetzt mit dem neuen rot-grünen Nichtraucherschutzgesetz umgesetzt.

Einzige Ausnahme gilt für Privatfeiern

Eine Ausnahmeregelung wird es für private Feiern eben, weil wir mit dem neuen Gesetz den konsequenten Nichtraucherschutz in der Öffentlichkeit regeln und bewusst nicht in die Privatsphäre der Menschen und Familien eingreifen. Deshalb darf beispielsweise beim 80. Geburtstag geraucht werden, wenn die Feier als geschlossene Gesellschaft angemeldet ist und die Kneipe über einen abgetrennten Raum verfügt, oder die ganze Kneipe für diese Feierlichkeit reserviert ist. Dazu muss die Feier entsprechend angemeldet sein, der Gastgeber muss den Kreis der Eingeladenen benennen und für die Gesamtkosten der Feier aufkommen.

Keine Ausnahmeregelungen für öffentliche Orte

Das neue Gesetz beruht zwar auf dem bayrischen Vorbild, ist an manchen Punkten aber deutlich klarer. So fallen z.B. Betriebs- und Vereinsfeiern nicht unter die oben genannte Ausnahmeregel für geschlossene Gesellschaften. Es wird auch keine Ausnahmeregelungen mehr für Brauchtumsveranstaltungen geben, d.h. Festzelte und Karnevalssäle sind zukünftig rauchfrei. Dies dient vor allem auch dem Schutz von Kindern, die vielfach an Brauchtumsveranstaltungen aktiv sind oder als Zuschauer teilnehmen. Auch in öffentlichen Gebäuden des Landes, z.B. dem Landtag und den Hochschulen gilt das Nichtraucherschutzgesetz. Das heißt, dort sind keine ausgewiesenen Raucherräume mehr zulässig. Im folgenden die wichtigsten Informationen:

Gesundheit geht vor

Mit dem Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW werden u.a. folgende Änderungen vorgenommen:

  • Für den Gaststättenbereich besteht nun ein uneingeschränktes Rauchverbot, die Einrichtung von Raucherräumen ist nicht mehr möglich.
  • Es gibt keine Ausnahmen mehr für Brauchtumsveranstaltungen, Festzelte und Raucherclubs.
  • Das Rauchverbot gilt auch für ausgewiesene Kinderspielplätze sowie an Schulen. Dort gilt es auch für nicht einrichtungsbezogene Veranstaltungen, die außerhalb der Schulzeiten stattfinden.
  • Das Rauchverbot für nicht dauerhaft geschlossene Sporteinrichtungen ist erweitert worden; hier kann das Rauchen künftig nur dann zugelassen werden, wenn das Dach tatsächlich geöffnet ist. Die Einrichtung von Raucherräumen in Sporteinrichtungen ist nicht mehr möglich.
  • Im Gesetz wird nun klargestellt, dass neben Theatern, Museen, Kinos, Konzertsälen auch Spielhallen und Spielbanken zu den Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Sinne des Gesetzes gehören. Die Einrichtung von Raucherräumen in Kultur- und Freizeiteinrichtungen ist nicht mehr möglich.
  • Das Rauchverbot in Universitäten und Fachhochschulen erstreckt sich nun auch auf Einrichtungen in privater Trägerschaft.
  • Der Geltungsbereich des Gesetzes wird erweitert auf öffentliche Einrichtungen der Kommunen, wie z. B. Sparkassen und Wasser- und Bodenverbände.
  • Die Verfassungsorgane des Landes, wie u.a. der Landtag  werden in das Gesetz einbezogen. Hier ist auch die Einrichtung von Raucherräumen nicht mehr möglich.
  • Der Bußgeldrahmen wird von 1000 € auf 2500 € erweitert.

Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen

Öffentliche Einrichtungen des Landes und der Kommunen stehen in der besonderen Verantwortung, der Bevölkerung ein gutes Beispiel zu geben bei der Umsetzung des Schutzes von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern. Deshalb werden in Zukunft auch die Verfassungsorgane des Landes wie auch öffentliche Einrichtungen der Kommunen in den Geltungsbereich des Gesetzes einbezogen.

Keine Ausnahmeregelungen für öffentliche Orte

Das neue Gesetz beruht zwar auf dem bayrischen Vorbild, ist an manchen Punkten aber deutlich klarer. So fallen z.B. Betriebs- und Vereinsfeiern nicht unter die oben genannte Ausnahmeregel für geschlossene Gesellschaften. Es wird auch keine Ausnahmeregelungen mehr für Brauchtumsveranstaltungen geben, d.h. Festzelte und Karnevalssäle sind zukünftig rauchfrei. Dies dient vor allem auch dem Schutz von Kindern, die vielfach an Brauchtumsveranstaltungen aktiv sind oder als Zuschauer teilnehmen. Auch in öffentlichen Gebäuden des Landes, z.B. dem Landtag und den Hochschulen gilt das Nichtraucherschutzgesetz. Das heißt, dort sind keine ausgewiesenen Raucherräume mehr zulässig.

Nichtraucherschutz für Kinder und Jugendliche weiter verbessert 

Der Nichtraucherschutz für Kinder und Jugendliche ist weiter verbessert worden, u.a. durch ein Zutrittsverbot zu Raucherräumen für Jugendliche unter 18 Jahren, ein Rauchverbot für ausgewiesene Kinderspielplätze sowie ein Rauchverbot an Schulen auch für nicht einrichtungsbezogene Veranstaltungen. Das Rauchverbot auf dem Schulgelände galt bisher nur im „Zusammenhang mit einrichtungsbezogenen Veranstaltungen“ gilt. Äußerst bedenklich war bislang, dass auch innerhalb der Schulen unter bestimmten Umständen geraucht werden durfte, beispielsweise bei Veranstaltungen die von externen Trägern außerhalb der Schulzeit wie z.B. Karnevalssitzungen in der Aula oder in der Eingangshalle einer Schule, selbst wenn am Tag darauf wieder der reguläre Schulbetrieb stattfindet.

Einzige Ausnahme gilt für Privatfeiern

Das Gesetz regelt den konsequenten Nichtraucherschutz in der Öffentlichkeit und greift bewusst nicht in die Privatsphäre der Menschen oder der Familien ein. Deshalb bleibt auch mit dem neuen Gesetz die Möglichkeit erhalten, im Einzelfall echten geschlossenen Gesellschaften wie Familien das Rauchen in Gaststätten zu gestatten, da hier aufgrund der Rahmenbedingungen eine Situation vorliegt, die einer Feier in privaten Räumen vergleichbar ist (personengebundene Einladung durch den Gastgeber oder die Gastgeberin, Ausschluss des Zutritts anderer Personen, Übernahme der gesamten Bewirtungskosten durch die Gastgeberin bzw. den Gastgeber) Voraussetzung ist, dass die geschlossene Gesellschaft einen streng abgetrennten Raum oder die gesamte Gaststätte ausschließlich nutzt und die Öffentlichkeit insofern räumlich ausgeschlossen ist. Bei allen anderen in Gaststätten durchgeführten „geschlossenen Gesellschaften“ wie Betriebs- oder Vereinsfeiern u.ä. gilt jedoch der konsequente Nichtraucherschutz.

Passivrauchen schädigt alle Personen in der Umgebung

Alle Untersuchungen zeigen, dass das Rauchen nicht nur negative gesundheitliche Auswirkungen für die Rauchenden selbst sondern im besonderen Maße auch auf die Personen in der Umgebung hat. Alle die rauchen müssen letztendlich für sich selbst entscheiden, ob sie sich den gesundheitlichen Risiken des Rauchens aussetzen wollen. In Gegenwart anderer Personen werden aber auch diese in Mitleidenschaft gezogen. Dieses sogenannte Passivrauchen schädigt die Gesundheit auch der Nichtraucherinnen und Nichtraucher massiv. Diese massiven negativen Auswirkungen auf andere Menschen sind es, die das Rauchen  von allen anderen Suchtformen unterscheidet.

Mehrheit für einen konsequenten Nichtraucherschutz

Eine deutliche Mehrheit von 78% der Bevölkerung hat sich für ein konsequentes Nichtraucherschutzgesetz ausgesprochen. Der Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern ist mittlerweile zu einem wichtigen Anliegen der Menschen in unserem Land geworden.

Ein generelles Rauchverbot insbesondere in gastronomischen Einrichtungen ist in etlichen Ländern Europas aber auch auf anderen Kontinenten längst üblich. Deutschland liegt derzeit im internationalen Vergleich zu den anderen europäischen Staaten gerade mal auf Platz 27 wenn es um einen konsequenten Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen des Rauchens geht. Mit einer Stärkung des Nichtraucherschutzes schaffen wir also für Nordrhein-Westfalen lediglich eine Situation, die in vielen anderen Staaten längst zum Alltag gehört.

Bericht von Center.TV zum Nichtraucherschutzgesetz

Stefan Engstfeld

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